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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau (BergMAusbV k.a.Abk.)
V. v. 22.06.1979 BGBl. I S. 837; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834
Geltung ab 05.07.1979; FNA: 806-21-1-68 Berufliche Bildung
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Geltung ab 05.07.1979; FNA: 806-21-1-68 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs
Der Ausbildungsberuf des Berg- und Maschinenmannes und der Berg- und Maschinenfrau wird staatlich anerkannt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann V. v. 29. Juli 2013 BGBl. I S. 2834 m.W.v. 3. August 2013
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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 03.08.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann vom 29.07.2013 BGBl. I S. 2834 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BergMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BergMAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann
V. v. 29.07.2013 BGBl. I S. 2834
Artikel 1 1. BergMAusbVÄndV
... zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Staatliche Anerkennung des ... und Maschinenfrau". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf des Berg- und ...
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