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§ 1b - Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV)
Artikel 1 V. v. 27.07.2005 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3826
Geltung ab 11.08.2005; FNA: 860-2-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 11.08.2005; FNA: 860-2-6 Sozialgesetzbuch
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§ 1b Verfahren bei der Kopfstelle
(1) 1Die Kopfstelle
- 1.
- übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Arbeitsförderung), der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze; sie übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten „Versicherungsnummer" und „Geburtsort" verminderten Anfragedatensatz,
- 2.
- veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Rentenversicherung nach § 2 Absatz 6.
(2) Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze in den Fällen
- 1.
- des § 52 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des zweiten Monats und
- 2.
- des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bis zum Ende des Monats,
Text in der Fassung des Artikels 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) G. v. 11. November 2016 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 1. Januar 2017
Frühere Fassungen von § 1b GrSiDAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 06.10.2016 BGBl. I S. 2240 |
aktuell vorher | 02.03.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 21.02.2012 BGBl. I S. 309 |
aktuell vorher | 01.08.2006 | Artikel 14 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706 |
aktuell | vor 01.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1b GrSiDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b GrSiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrSiDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 GrSiDAV Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversicherung (vom 01.01.2017)
... (7) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der ...
§ 3 GrSiDAV Anforderungen an die Datenübermittlung (vom 01.01.2017)
... hinsichtlich der ihnen von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1b Abs. 2. (3) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der Rentenversicherung und die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... Wörter „der Träger" gestrichen. 2. In § 1 Absatz 2, § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 sowie Absatz 3 werden jeweils ...
Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 21.02.2012 BGBl. I S. 309
Artikel 1 1. GrSiDAVÄndV
... des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen." 2. § 1b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 14 ArbGrdFortG Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
... 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt: „§ 1a Verfahren bei den zugelassenen kommunalen ... erhalten haben. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. § 1b Verfahren bei der Kopfstelle (1) Die Kopfstelle 1. übermittelt der ... Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs. 1 mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der ... eingefügt und die Angabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 1b Abs. 2" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2240
Artikel 1 2. GrSiDAVÄndV Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
... gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend." 3. § 1b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Kopfstelle übermittelt der ...
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