Tools:
Update via:
§ 1 - Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung (GrSiDAV)
Artikel 1 V. v. 27.07.2005 BGBl. I S. 2273; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3826
Geltung ab 11.08.2005; FNA: 860-2-6 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 11.08.2005; FNA: 860-2-6 Sozialgesetzbuch
| |
§ 1 Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit
(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres oder in den Fällen des § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendermonats (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben (Abgleichsfälle). 2Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Absatz 4 zum dritten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Datenstelle der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer, dem Leistungszeitraum und den in § 52 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.
(3) 1Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs nach § 2. 2Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.
Text in der Fassung des Artikels 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) G. v. 11. November 2016 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 1. Januar 2017
Anzeige
Frühere Fassungen von § 1 GrSiDAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500 |
aktuell vorher | 01.11.2016 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 06.10.2016 BGBl. I S. 2240 |
aktuell vorher | 02.03.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom 21.02.2012 BGBl. I S. 309 |
aktuell vorher | 01.08.2006 | Artikel 14 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706 |
aktuell | vor 01.08.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 GrSiDAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GrSiDAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GrSiDAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1a GrSiDAV Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern *) (vom 01.11.2016)
... Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Die ...
§ 3 GrSiDAV Anforderungen an die Datenübermittlung (vom 01.01.2017)
... Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln. (2) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle ...
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... 6 werden jeweils die Wörter „der Träger" gestrichen. 2. In § 1 Absatz 2, § 1b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 3 Absatz 2 Satz 1 und 3 Nummer 1 sowie Absatz ...
Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 21.02.2012 BGBl. I S. 309
Artikel 1 1. GrSiDAVÄndV
... (BGBl. I S. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 14 ArbGrdFortG Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
... Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt: „§ 1a Verfahren bei ... von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend. § 1b Verfahren bei der ... die zugelassenen kommunalen Träger" eingefügt und die Angabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 1b Abs. 2" ersetzt. 5. § 5 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
V. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2240
Artikel 1 2. GrSiDAVÄndV Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung
... 2012 (BGBl. I S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Bundesagentur für Arbeit bezieht ... dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend." 3. § 1b Absatz 2 wird wie ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3798/a53306.htm