Änderung § 1a GrSiDAV vom 01.08.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 14 2. GrSiDAVÄndV am 1. August 2006 und Änderungshistorie der GrSiDAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1a GrSiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 1a GrSiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2016 BGBl. I S. 2240
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1a Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern *)


vorherige Änderung

 


1 Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. 2 § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.


---
*) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 1 Nr. 2 V. v. 6. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2240) wurde sinngemäß durchgeführt, d.h. die Überschrift beibehalten.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed