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Änderung § 4 GrSiDAV vom 02.03.2012
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§ 4 GrSiDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.03.2012 geltenden Fassung | § 4 GrSiDAV n.F. (neue Fassung) in der am 02.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.02.2012 BGBl. I S. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens | |
(Text alte Fassung) Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit und die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen. | (Text neue Fassung) 1 Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest. 2 Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit, die zugelassenen kommunalen Träger und die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen. |
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