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Änderung § 5 GrSiDAV vom 02.03.2012
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§ 5 GrSiDAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.03.2012 geltenden Fassung | § 5 GrSiDAV n.F. (neue Fassung) in der am 02.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.02.2012 BGBl. I S. 309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Kosten der Kopfstelle | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle auch die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs durch die zugelassenen kommunalen Träger. (2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit. Für das Jahr 2005 werden Kosten in Höhe von 78.000 Euro erstattet. Für die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest; diese Kosten dürfen 90.000 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht übersteigen. Die Kosten werden jeweils am 1. April für das laufende Kalenderjahr erstattet. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Für das Jahr 2012 wird für die Erstattung nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag in Höhe von 104.000 Euro festgesetzt. Der jährliche Pauschalbetrag für die Folgejahre errechnet sich jeweils aus dem Pauschalbetrag des laufenden Jahres, der um einen Betrag angepasst wird, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst des Bundes des Vorjahres entspricht. (3) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September des laufenden Jahres den Pauschalbetrag für das Folgejahr mit. Der Pauschalbetrag wird zum 1. April des jeweiligen Jahres fällig. |
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