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Änderung § 3 GrSiDAV vom 01.01.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 GrSiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 3 GrSiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 22 Abs. 7 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anforderungen an die Datenübermittlung


(1) 1 Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. 2 Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden. 3 Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten. 4 Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs. 2 erneut übermitteln.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung haben den Eingang der ihnen von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. 2 Sie haben den Eingang und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. 3 Satz 1 gilt entsprechend

1. für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelten Antwortdatensätze,

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Rentenversicherung haben den Eingang der ihnen von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen. 2 Sie haben den Eingang und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen. 3 Satz 1 gilt entsprechend

1. für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Antwortdatensätze,

2. für die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger hinsichtlich der ihnen von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1b Abs. 2.

vorherige Änderung

(3) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.



(3) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der Rentenversicherung und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.

(heute geltende Fassung)