Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 GrSiDAV vom 08.12.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 GrSiDAV und Änderungshistorie der GrSiDAV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 GrSiDAV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
§ 5 GrSiDAV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3826
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Kosten der Kopfstelle


(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Datenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(Text alte Fassung)

(2) Für das Jahr 2012 wird für die Erstattung nach Absatz 1 ein Pauschalbetrag in Höhe von 104.000 Euro festgesetzt. Der jährliche Pauschalbetrag für die Folgejahre errechnet sich jeweils aus dem Pauschalbetrag des laufenden Jahres, der um einen Betrag angepasst wird, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung im öffentlichen Dienst des Bundes des Vorjahres entspricht.

(3)
Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September des laufenden Jahres den Pauschalbetrag für das Folgejahr mit. Der Pauschalbetrag wird zum 1. April des jeweiligen Jahres fällig.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für das Jahr 2017 wird der Kopfstelle für die Vermittlung des Datenabgleichs ein Betrag in Höhe von 218.300 Euro abzüglich des Betrages erstattet, der der Kopfstelle bereits am 1. April 2017 erstattet wurde. 2 Für die Kosten der Entwicklung des monatlichen Datenabgleichs nach § 52 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird der Kopfstelle einmalig ein Betrag in Höhe von 5.500 Euro erstattet.

(3) 1 Für das Jahr 2018 setzt
sich der Erstattungsbetrag zusammen aus dem Betrag von 267.000 Euro und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Jahres 2016 im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. 2 Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.

(4) 1 Für die Jahre ab 2019 setzt sich
der Erstattungsbetrag zusammen aus dem im Vorjahr erstatteten Betrag und dem Betrag, der der Lohn- und Gehaltsentwicklung des Vorvorjahres im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht. 2 Der Erstattungsbetrag wird auf volle hundert Euro abgerundet.

(5)
Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 30. September den Erstattungsbetrag für das Folgejahr mit.

(6) 1
Der Erstattungsbetrag wird zum 1. April des Jahres fällig, für das der Betrag erstattet wird. 2 Die nach Absatz 2 zu erstattenden Beträge werden zum 1. April 2018 fällig.

(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige