Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19a - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)

neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
|

§ 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020



(1) 1Die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe bei den Wahlen der Personalvertretungen ist in allen Dienststellen zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. 2Die Anordnung nach Satz 1 kann ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. 3§ 19 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die schriftliche Stimmabgabe nach Absatz 1 kann nachträglich angeordnet werden, wenn zunächst eine persönliche Stimmabgabe vorgesehen war. 2Bereits bekanntgemachte Wahlausschreiben sind entsprechend zu ergänzen. 3Für Bekanntmachungen können elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden. 4Werden die Wahlvorschläge nach Satz 3 bekanntgegeben, entfällt das Erfordernis einer zusätzlichen Übersendung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) 1Bestimmt der Wahlvorstand in den Fällen der Absätze 1 und 2 einen neuen Zeitpunkt für die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen, bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge bis zum 31. März 2021 gültig. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Wahl abgebrochen wird.

(4) Diese Sonderregelungen treten am 31. März 2021 außer Kraft.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 19a BPersVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020 (28.04.2020)Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
vom 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19a BPersVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a BPersVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPersVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BPersVWO Wahlausschreiben (vom 15.06.2021)
... Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 oder § 19a , 13. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des ...
§ 46 BPersVWO Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vom 15.06.2021)
... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1
Artikel 1 5. BPersVWOÄndV Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe eingefügt: „ § 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020". 2. Nach § 19 wird ... für die Personalratswahl 2020". 2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl ... 2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „ § 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020 (1) Die Anordnung der ... § 6 Nummer 12 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 19 oder § 19a " ...

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...