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§ 6 - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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§ 6 Wahlausschreiben
(1) 1Nach Ablauf der in § 4 bestimmten Frist und spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten
- 1.
- Ort und Tag seines Erlasses,
- 2.
- die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrates, getrennt nach Gruppen,
- 2a.
- Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Gruppen,
- 3.
- Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) oder vor Erlaß des Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen worden ist,
- 4.
- die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen,
- 5.
- den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,
- 5a.
- den Hinweis, daß die Geschlechter im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis vertreten sein sollen,
- 6.
- den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen sechs Arbeitstagen seit seiner Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
- 7.
- die Mindestzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß, und den Hinweis, daß jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden kann,
- 7a.
- den Hinweis, daß der Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muß (§ 20 Absatz 5 des Gesetzes),
- 8.
- die Aufforderung, Wahlvorschläge binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen, der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,
- 9.
- den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
- 10.
- den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,
- 11.
- den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
- 12.
- einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 oder § 19a,
- 13.
- den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird,
- 14.
- den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind.
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage des Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 6 BPersVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.06.2021 | Artikel 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
aktuell vorher | 01.03.2020 (28.04.2020) | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1 |
aktuell | vor 01.03.2020 (28.04.2020) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 BPersVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BPersVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 BPersVWO Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
... die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ...
§ 46 BPersVWO Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vom 15.06.2021)
... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...
§ 49 BPersVWO Personalvertretungen im Bundesnachrichtendienst
... Wahlausschreibens ausgehändigt oder versandt, so darf dieser nicht die Angaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 7 enthalten. 4. Die Beschäftigten von Teilen einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1
Artikel 1 5. BPersVWOÄndV Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... Diese Sonderregelungen treten am 31. März 2021 außer Kraft." 3. In § 6 Nummer 12 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 19 oder § 19a" ...
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) oder". b) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 6 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7" ersetzt. 5. § 5 Absatz 1 Satz ... auf die Gruppen nach dem Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3)." 6. In § 6 Absatz 2 Nummer 7a wird die Angabe „§ 19 Abs. 9" durch die Angabe „§ 20 Absatz 5" ... 19 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „ § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3" ... „§ 6 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 6 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7" ersetzt. 9. § 31 wird ... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...
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