§ 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
1Für die Beschäftigten von
- 1.
- nachgeordneten Stellen einer Dienststelle, die nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes selbständig sind, oder
- 2.
- Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen und nicht als selbständige Dienststellen nach § 7 des Gesetzes gelten,
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
2Wird die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, so hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in
§ 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 6 BPersVWO Wahlausschreiben (vom 15.06.2021) ... der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 oder § 19a, 13. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung ...
§ 37 BPersVWO Wahlausschreiben (vom 15.06.2021) ... der schriftlichen Stimmabgabe, gegebenenfalls auf die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe nach § 19 , 6. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung, 7. den Ort, an dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
V. v. 24.04.2020 BAnz AT 28.04.2020 V1
Artikel 1 5. BPersVWOÄndV Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 19 folgende Angabe eingefügt: „§ 19a Sonderregelungen für die ... „§ 19a Sonderregelungen für die Personalratswahl 2020". 2. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Sonderregelungen für ... ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. § 19 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die schriftliche Stimmabgabe nach Absatz 1 kann ... März 2021 außer Kraft." 3. In § 6 Nummer 12 wird die Angabe „ § 19 " durch die Angabe „§ 19 oder § 19a" ... 3. In § 6 Nummer 12 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „ § 19 oder § 19a" ...
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz ... (Absätze 2 und 3)." 6. In § 6 Absatz 2 Nummer 7a wird die Angabe „ § 19 Abs. 9" durch die Angabe „§ 20 Absatz 5" ersetzt. 7. In § 8 ... 20 Absatz 5" ersetzt. 7. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 19 Abs. 4, 5 und 6" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 8. ... 5 und 6" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 8. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 ... In § 37 Absatz 3 Nummer 5a werden die Wörter „§ 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 9" durch die Wörter „§ 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz ... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/38/a397.htm