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§ 20 - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Ergebnis fest.
(2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und prüft ihre Gültigkeit.
(3) Der Wahlvorstand zählt
- 1.
- im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
- 2.
- im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber
(4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
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Zitierungen von § 20 BPersVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BPersVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 BPersVWO Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
... die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ...
§ 46 BPersVWO Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (vom 15.06.2021)
... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... § 6 Absatz 2 Nummer 7a wird die Angabe „§ 19 Abs. 9" durch die Angabe „ § 20 Absatz 5" ersetzt. 7. In § 8 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 ... 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Abs. 4, 5 und 6" durch die Wörter „ § 20 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 8. § 19 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) ... mit § 19 Abs. 9" durch die Wörter „§ 89 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5" ersetzt. 12. § 46 wird wie folgt geändert: a) ... der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28 und 30 entsprechend mit der Abweichung, dass sich die Zahl der zu wählenden ...
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