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§ 32
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§ 32 - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994
BGBl. I S. 3653
; zuletzt geändert durch
Artikel 23
G. v. 09.06.2021
BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2
Personalvertretungsrecht
2 weitere Fassungen
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wird in 3 Vorschriften zitiert
Zweiter Teil Wahl des Bezirkspersonalrates
§ 31
←
→
§ 33
§ 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
§ 32 wird in
3 Vorschriften zitiert
Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§
1
bis
30
entsprechend, soweit sich aus den §§
33
bis
41
nichts anderes ergibt.
§ 31
←
→
§ 33
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Zitierungen von
§ 32 BPersVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BPersVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVWO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 42 BPersVWO Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates
... die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§
32
bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ...
§ 45 BPersVWO Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
... die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§
32
bis 41 ...
§ 50 BPersVWO Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland
(vom 15.06.2021)
... durch die in § 121 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Beschäftigten sind die
§§ 32
bis 41 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand kann für die Wahl durch ...
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