Tools:
Update via:
§ 36 - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
|
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
|
§ 36 Gleichzeitige Wahl
§ 36 wird in 6 Vorschriften zitiert
Die Wahl des Bezirkspersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
Anzeige
Zitierungen von § 36 BPersVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 BPersVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 32 BPersVWO Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
... gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ...
§ 42 BPersVWO Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates
... die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ...
§ 45 BPersVWO Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates
... die Wahl des Gesamtpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 ...
§ 47 BPersVWO Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen (vom 15.06.2021)
... Auszubildendenstufenvertretungen nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. In Dienststellen, denen in der Regel weniger als ...
§ 50 BPersVWO Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland (vom 15.06.2021)
... in § 121 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32 bis 41 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand kann für die Wahl durch ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... Auszubildendenstufenvertretungen nach § 107 Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 33 bis 41, 43, 44 und 46 entsprechend. In Dienststellen, denen in der Regel weniger als fünf ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/38/a414.htm