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§ 50 - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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§ 50 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland
(1) 1Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann für die Wahl der Stufenvertretung durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland die schriftliche Stimmabgabe anordnen. 2Entsprechendes gilt für die Wahl eines Gesamtpersonalrates.
(2) 1Auf die Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes durch die in § 121 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32 bis 41 sinngemäß anzuwenden. 2Der Wahlvorstand kann für die Wahl durch die in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe anordnen.
(3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021
Frühere Fassungen von § 50 BPersVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.06.2021 | Artikel 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 50 BPersVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 BPersVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... 107 Absatz 2" ersetzt. 14. § 48 wird aufgehoben. 15. In § 50 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 121 ...
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