Tools:
Update via:
§ 51 - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)
neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
|
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
|
§ 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)
(1) 1Der Personalrat bestellt spätestens drei Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten drei lokal Beschäftigte als Wahlvorstand und bestimmt einen von ihnen als Vorsitzenden. 2Hat der Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestellt oder besteht in der Dienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand. 3Sind lokal Beschäftigte nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Übernahme des Wahlvorstandsamtes bereit, können wahlberechtigte Beschäftigte bestellt werden.
(2) 1Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der lokal Beschäftigten einzuberufen. 2In dieser Versammlung ist die Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter durchzuführen.
(3) 1Ist eine geheime Wahl vorzunehmen (§ 120 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes), so ist wie folgt zu verfahren:
Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. 2Jeder Wähler schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet diesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn dem Wahlvorstand. 3Dieser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste fest. 4Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können. 5Hat der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung beendet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.
(4) 1Zur Vertrauensperson gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat. 2Der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt. 3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 51 BPersVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 15.06.2021 | Artikel 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51 BPersVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 BPersVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPersVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 23 BPersVGNG Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
... wie folgt gefasst: „§ 48 (weggefallen)". c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: „§ 51 Vertrauensperson der lokal ... c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst: „ § 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)". 2. In ... Satz 1" durch die Wörter „§ 121 Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 16. § 51 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 51 Vertrauensperson der lokal Beschäftigten (§ 120 des Gesetzes)". b) Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/38/a430.htm