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Änderung § 4 BPersVWO vom 15.06.2021
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§ 4 BPersVWO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2021 geltenden Fassung | § 4 BPersVWO n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Vorabstimmungen | |
(1) 1 Vorabstimmungen über | |
(Text alte Fassung) 1. eine von § 17 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 18 Abs. 1 des Gesetzes) oder | (Text neue Fassung) 1. eine von § 17 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrates auf die Gruppen (§ 17 Absatz 6 des Gesetzes) oder |
2. die Durchführung gemeinsamer Wahl (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes) oder | |
3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 6 Abs. 3 des Gesetzes) | 3. die Geltung von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle als selbständige Dienststelle (§ 7 des Gesetzes) |
werden nur berücksichtigt, wenn ihr Ergebnis dem Wahlvorstand binnen sechs Arbeitstagen seit der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 vorliegt und dem Wahlvorstand glaubhaft gemacht wird, daß das Ergebnis unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstandes in geheimen und in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen ist. 2 Dem Abstimmungsvorstand muß ein Mitglied jeder in der Dienststelle, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 der Nebenstelle oder des Teils der Dienststelle, vertretenen Gruppe angehören. (2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe nach § 1 Abs. 3 auf die in Absatz 1 bezeichneten Fristen hinzuweisen. |
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