§ 31 - Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)

neugefasst durch B. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3653; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 26.09.1974; FNA: 2035-4-2 Personalvertretungsrecht
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Erster Teil Wahl des Personalrates
Vierter Abschnitt Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten
§ 31 (aufgehoben)

Erster Teil Wahl des Personalrates

Vierter Abschnitt Wahl der Vertreter der nichtständig Beschäftigten

§ 31 (aufgehoben)


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes G. v. 9. Juni 2021 BGBl. I S. 1614 m.W.v. 15. Juni 2021



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