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Änderung § 1 BKV vom 01.07.2009

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§ 1 BKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 1 BKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.06.2009 BGBl. I S. 1273
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Berufskrankheiten


(Text alte Fassung)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

(Text neue Fassung)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

 

 
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