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Änderung § 1 BKV vom 01.07.2009
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§ 1 BKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 1 BKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.06.2009 BGBl. I S. 1273 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Berufskrankheiten | |
(Text alte Fassung) Berufskrankheiten sind die in der Anlage bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden. | (Text neue Fassung) Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden. |
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