Änderung § 1 BKV vom 01.04.2025

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§ 1 BKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2025 geltenden Fassung
§ 1 BKV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 50
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Berufskrankheiten


(Text alte Fassung)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

(Text neue Fassung)

(1) Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten, die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründenden Tätigkeit erleiden.

(2) 1 Bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 2 sowie nach § 9 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind die veröffentlichten Ergebnisse der Beratungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirates Berufskrankheiten nach § 9 Absatz 4 dieser Verordnung auf ihrem jeweils aktuellen Stand vorrangig zu berücksichtigen. 2 Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Art, die Diagnostik und die Merkmale des jeweiligen Krankheitsbildes sowie hinsichtlich der Art, der Ausprägung und des Ausmaßes der ursächlichen Einwirkungen, einschließlich vorhandener Dosismaße.


(heute geltende Fassung) 
 



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