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§ 4 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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§ 4 Zuschüsse zu Investitionskosten und zu Stromtransportkosten
(1) Wird mit dem Bau eines Kraftwerks über ein Megawatt Nennleistung bis zum 31. Dezember 1983 begonnen und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 1987, kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten in Höhe von 180 Deutsche Mark je Kilowatt installierter Kraftwerksleistung gewährt werden. Für
- 1.
- Heizkraftwerke und
- 2.
- Kraftwerke, die für den überwiegenden Einsatz von niederflüchtiger Kohle ausgelegt sind,
(2) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1987 gewährt werden, die auf Grund einer Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung über den Elektrizitätsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken beizutragen. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.
Text in der Fassung des Artikels 322 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 4 Drittes Verstromungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 322 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 Drittes Verstromungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 3. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. VerstromG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 3. VerstromG Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes (vom 08.09.2015)
... nach § 3 Abs. 1 bis 4, 2. Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 4 Abs. 1, 3. Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach § 4 Abs. 2, 4. ... nach § 4 Abs. 1, 3. Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach § 4 Abs. 2, 4. Zuschüsse für Zusatzmengen nach § 5, 5. ...
§ 3 3. VerstromG Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten (vom 08.09.2015)
... eingesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 sind auf umgerüstete Kraftwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. (4) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten wird ein ...
§ 13 3. VerstromG Melde- und Auskunftspflichten
... den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 4 sowie die Zuschüsse nach den §§ 4 , 5 und 7 sowie nach § 6 in der bis zum 1. Januar 1990 geltenden Fassung dieses Gesetzes zu ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
EigenverbrauchsverordnungV. v. 18.12.1974 BGBl. I S. 3701; zuletzt geändert durch Artikel 323 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 322 10. ZustAnpV Änderung des Dritten Verstromungsgesetzes
... 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 5 Absatz 10, § 7 Absatz 6, § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Satz 2, ...
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