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§ 6 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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§ 6 (weggefallen)
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zitierungen von § 6 Drittes Verstromungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 3. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. VerstromG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 3. VerstromG Melde- und Auskunftspflichten
... § 3 Abs. 1 bis 4 sowie die Zuschüsse nach den §§ 4, 5 und 7 sowie nach § 6 in der bis zum 1. Januar 1990 geltenden Fassung dieses Gesetzes zu berechnen und das Vorliegen der ...
§ 17 3. VerstromG Begriffsbestimmungen
... dieser Kohle einschließlich eines Aufschlages in Höhe von 20 vom Hundert nach § 6 Abs. 1 in der bis zum 1. Januar 1990 geltenden Fassung dieses Gesetzes im Kraftwerk gilt nicht als ...
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