(1) Die Ausgleichsabgabe ist für jeden Monat bis zum 16. des folgenden Monats an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu zahlen. Eine Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht statt.
(2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Ausgleichsabgabe oder der Vorauszahlung in Verzug, so ist der rückständige Betrag mit 4,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §
247 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Für die Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung von Verzugszinsen gilt §
197 des
Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(2a) Der Abgabeschuldner hat eine Erklärung über die Ausgleichsabgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen, in der er die Abgabe selbst zu berechnen hat. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt die Ausgleichsabgabe durch Bescheid fest. Die §§
164 und
165 der
Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.
(3) Ausgleichsabgabe und Zinsen können nach den Bestimmungen des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805), beigetrieben werden.
G. v. 12.12.1995 BGBl. I S. 1638; aufgehoben durch Artikel 42 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3923; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894