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§ 10 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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§ 10 Weitergabe der Belastung
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 abgeschlossen worden ist, so kann das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Falle der erstmaligen Festsetzung oder der Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe eine Anhebung des Entgelts für die Elektrizitätslieferungen verlangen, für die die erstmalig festgesetzte oder erhöhte Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. Die Anhebung darf bei einer erstmaligen Festsetzung der Ausgleichsabgabe den nach § 8 Abs. 5 maßgebenden Prozentsatz, bei einer Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe die Erhöhung dieses Prozentsatzes nicht überschreiten. Im Fall der Herabsetzung der Ausgleichsabgabe vermindert sich das Entgelt für Elektrizitätslieferungen, für die lediglich die herabgesetzte Ausgleichsabgabe zu entrichten ist, entsprechend.
(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Belastung des Endverbrauchers gilt bis zur Höhe des nach § 8 Abs. 3a Satz 2 oder 3 und Abs. 5 maßgebenden Prozentsatzes nicht als Bestandteil der Preise im Sinne der Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255).
(3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Belastung an Endverbraucher weiter, so sind der nach § 8 Abs. 3a Satz 2 oder 3 und Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der absolute Betrag der Belastung unter der Bezeichnung "Ausgleichsabgabe zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung nach dem Dritten Verstromungsgesetz" in den Rechnungen über Elektrizitätslieferungen gesondert auszuweisen.
Zitierungen von § 10 Drittes Verstromungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 3. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. VerstromG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 3. VerstromG Härteklausel
... Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf eine Anhebung des Entgelts nach § 10 Abs. 1 nicht verlangen, wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizität abnimmt, ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz
G. v. 12.12.1995 BGBl. I S. 1638; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1 VerstromG3AbwG Abwicklung des Ausgleichsfonds
... auf Ausgleichsabgabe einschließlich Verzinsung nach den §§ 8, 9 und 10 des Dritten Verstromungsgesetzes, 3. die Entscheidung über ...
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