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§ 11 - Drittes Verstromungsgesetz (3. VerstromG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.04.1990 BGBl. I S. 917; zuletzt geändert durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 754-2 Energieversorgung
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§ 11 Härteklausel



(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf eine Anhebung des Entgelts nach § 10 Abs. 1 nicht verlangen, wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizität abnimmt, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nachweist, daß die sich aus der Anhebung seines Entgelts ergebende Belastung eine unbillige Härte bedeuten würde.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt auf Antrag des Unternehmens jeweils längstens für ein Kalenderjahr im voraus fest, ob die Belastung im einzelnen Falle ganz oder teilweise eine unbillige Härte bedeuten würde, und erteilt hierüber eine Bescheinigung. Eine unbillige Härte im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung wesentlich dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des einzelnen Unternehmens oder eines Unternehmensteils oder einer Betriebstätte droht. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat bei seiner Entscheidung die Belastung der übrigen Endverbraucher zu berücksichtigen.

(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann bei der Ermittlung der geschuldeten Ausgleichsabgabe nach § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Unternehmen erzielten Erlös entsprechend der Feststellung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 2 außer Betracht lassen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen, entsprechend.

(5) Bei der Feststellung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 bleiben Erlöse von Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher und der Wert der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität entsprechend den Feststellungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach Absatz 2 außer Betracht.



 

Zitierungen von § 11 Drittes Verstromungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 3. VerstromG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. VerstromG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz
G. v. 12.12.1995 BGBl. I S. 1638; zuletzt geändert durch Artikel 42 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1 VerstromG3AbwG Abwicklung des Ausgleichsfonds
...  die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der Ausgleichsabgabe nach § 11 des Dritten Verstromungsgesetzes. (3) Außer für die in Absatz 2 genannten ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
V. v. 21.12.1994 BGBl. I S. 3923; aufgehoben durch Artikel 31 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
§ 3a VerstromG3AAbgErmV Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem 31. Dezember 1995
... Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgestellte Freistellungsbescheinigung (nach § 11 des Dritten Verstromungsgesetzes) vorgelegt und ist dem freigestellten Unternehmen in der ...