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Änderung § 7 Drittes Verstromungsgesetz vom 08.09.2015

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 322 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zuschüsse für eine Verstromungsreserve


(1) Zuschüsse können auch für Gemeinschaftskohle gezahlt werden, die innerhalb der nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 festgelegten Gesamtmenge zur Einlagerung in eine Verstromungsreserve in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1985 von Unternehmen der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft bezogen wird. Diese Zuschüsse werden für höchstens insgesamt 6 Millionen Tonnen SKE und längstens bis zum 31. Dezember 1990 gewährt. Ein Zuschuß wird nicht gewährt, soweit die betriebsnotwendigen Vorräte ohne die Menge unterschritten werden.

(2) Einem Unternehmen der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft, dem ein Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 6 erteilt wurde, ist höchstens ein Anteil an der Menge nach Absatz 1 Satz 2 zu bewilligen, der dem Verhältnis seiner für die Jahre 1981 bis 1985 festgelegten Gesamtmenge zu der Summe der Gesamtmengen aller derartigen Unternehmen für diesen Zeitraum entspricht.

(3) Die Zuschüsse dürfen nur die Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises der Gemeinschaftskohle (einschließlich Transportkosten), die Nebenkosten einer Kapitalbeschaffung und die Kosten der Lagerhaltung ausgleichen.

(4) Gemeinschaftskohle, für die ein Zuschuß nach Absatz 1 gezahlt wird, gilt nicht als Pflichtvorrat im Sinne des § 50 des Energiewirtschaftsgesetzes.

(5) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 ist § 5 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.

(Text alte Fassung)

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Richtlinien.

(Text neue Fassung)

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.