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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.08.2019 aufgehoben
§ 8 - Personalaktenverordnung Soldaten (SPersAV)
V. v. 31.08.1995 BGBl. I S. 1159; aufgehoben durch Artikel 34 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 27.09.1995; FNA: 51-1-24 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 27.09.1995; FNA: 51-1-24 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 8
(1) Einsicht in die Personalakten wird grundsätzlich nur bei einer Dienststelle der Bundeswehr gewährt. Die personalaktenführende Dienststelle bestimmt diese im Einzelfall. Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke dürfen gefertigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Hinderungsgrund kann insbesondere ein besonderes Vertraulichkeitsbedürfnis hinsichtlich einzelner dienstlicher Vorgänge oder darin enthaltener Daten Dritter sein. Dem Soldaten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendaten zu überlassen.
(2) Auskünfte aus den Personalakten dürfen an Dritte, soweit nicht gesonderte Rechtsvorschriften einen entsprechenden Anspruch gewähren, nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 des Soldatengesetzes erteilt werden. Einsichtnahme in oder Auskunft aus Gesundheitsunterlagen darf Bevollmächtigten nur auf Grund ausdrücklicher Vollmacht des Soldaten gewährt werden. Entsprechendes gilt für Beihilfeakten mit der Maßgabe, daß auch die Einwilligung des bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen erforderlich ist.
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