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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 3 - Kälteanlagenbauerausbildungsverordnung (KältanlbAusbV)
V. v. 22.04.1982 BGBl. I S. 480; aufgehoben durch § 9 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 7110-6-17 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1982; FNA: 7110-6-17 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Berufsfeldbreite Grundbildung
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3806/a53405.htm