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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 4 - Kälteanlagenbauerausbildungsverordnung (KältanlbAusbV)
V. v. 22.04.1982 BGBl. I S. 480; aufgehoben durch § 9 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 7110-6-17 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1982; FNA: 7110-6-17 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Allgemeine Fertigkeiten und Kenntnisse:
- a)
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Brandschutz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs und Mitwirken an Arbeitsabläufen,
- c)
- Kenntnisse der arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen,
- d)
- Umgehen mit Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
- e)
- Lesen technischer Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen sowie Anwenden von Handbüchern und Tabellen,
- f)
- Instandhalten von Werk- und Meßzeugen, Maschinen und Geräten,
- g)
- Überwachen der Betriebssicherheit von elektrisch angetriebenen Maschinen und Geräten sowie von Schweißanlagen,
- h)
- Kenntnisse elektrischer Einrichtungen, Messen elektrischer Größen;
- 2.
- Zusammenbauen und Montieren von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen:
- a)
- Zusammenbauen von verschiedenen Komponenten,
- b)
- Verlegen und Anschließen von Rohrleitungen, Anfertigen und Montieren von Konsolen, Halterungen und Gestellen,
- c)
- Anschließen von vorgefertigten Kälte- und Elektroeinheiten,
- d)
- Ausführen von Maßnahmen des Schall- und Korrosionsschutzes und der Isoliertechnik;
- 3.
- Inbetriebnehmen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen;
- 4.
- Warten und Instandsetzen von Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen;
- 5.
- Messen und Prüfen an Kälteanlagen und kältetechnischen Einrichtungen;
- 6.
- Regeln, Steuern und Justieren.
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Zitierungen von § 4 KältanlbAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KältanlbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KältanlbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 KältanlbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3806/a53406.htm