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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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§ 5 - Kälteanlagenbauerausbildungsverordnung (KältanlbAusbV)
V. v. 22.04.1982 BGBl. I S. 480; aufgehoben durch § 9 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 7110-6-17 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.08.1982; FNA: 7110-6-17 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Zitierungen von § 5 KältanlbAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KältanlbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KältanlbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KältanlbAusbV Zwischenprüfung
... (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie ...
§ 9 KältanlbAusbV Gesellenprüfung
... Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3806/a53407.htm