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§ 5 - Kälteanlagenbauerausbildungsverordnung (KältanlbAusbV)

V. v. 22.04.1982 BGBl. I S. 480; aufgehoben durch § 9 V. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.08.1982; FNA: 7110-6-17 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

 
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Zitierungen von § 5 KältanlbAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KältanlbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KältanlbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 KältanlbAusbV Zwischenprüfung
...  (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie ...
§ 9 KältanlbAusbV Gesellenprüfung
... Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage KältanlbAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kälteanlagenbauer/zur Kälteanlagenbauerin