(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem zweiten Ausbildungsjahr stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu §
5 für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Anfertigen einer Arbeitsprobe aus Metall unter Zugrundelegung der folgenden Fertigkeiten:
- a)
- Messen, Prüfen, Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
- b)
- Bohren, Sägen,
- c)
- Gewindeschneiden,
- d)
- Biegen,
- e)
- Löten, Schweißen;
- 2.
- Anfertigen einer Arbeitsprobe aus dem Bereich der Kältetechnik.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
- 2.
- Arten und Eigenschaften metallischer und nichtmetallischer Werk- und Hilfsstoffe sowie ihre Bearbeitung und Verwendung,
- 3.
- Kältetechnik,
- 4.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz, rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Lesen von technischen Zeichnungen,
- 6.
- fachbezogene Längen-, Flächen-, Körper-, Massen- und Gewichtskraftberechnungen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.