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§ 2 - Gesetz zur Aufhebung des Modulationsgesetzes (ModGAufhG k.a.Abk.)

§ 2



Für Direktzahlungen, die für die Kalenderjahre 2003 und 2004 gewährt worden sind oder gewährt werden, ist das in § 1 genannte Gesetz weiter anzuwenden.

 
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