Eingangsformel - Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)

V. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2111; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Geltung ab 23.12.1993; FNA: 96-1-33 Luftverkehr
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Eingangsformel



Auf Grund des § 31c und des § 31d Abs. 2 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) die durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr:



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