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§ 2 - Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)
V. v. 16.12.1993 BGBl. I S. 2111; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Geltung ab 23.12.1993; FNA: 96-1-33 Luftverkehr
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Geltung ab 23.12.1993; FNA: 96-1-33 Luftverkehr
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§ 2
Der im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer 10635 eingetragene Deutsche Ultraleichtflugverband e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:
- 1.
- Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen und Ultraleichthubschraubern,
- 2.
- Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
- 3.
- Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
- 4.
- Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und
- 5.
- Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung,
- 6.
- die Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern V. v. 12. Dezember 2016 BGBl. I S. 2864 m.W.v. 17. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 2 BeauftrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2016 | Artikel 5 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern vom 12.12.2016 BGBl. I S. 2864 |
aktuell vorher | 24.12.2014 | Artikel 4 Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2014 BGBl. I S. 2237 |
aktuell | vor 24.12.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BeauftrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BeauftrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeauftrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BeauftrV (vom 08.09.2015)
... Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
§ 33b BKAG Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen (vom 07.03.2023)
... Sinne des Artikels 46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 sind die in den §§ 1 bis 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I ...
Zitate in Änderungsvorschriften
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 3 SIS-III-G Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... Sinne des Artikels 46 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 sind die in den §§ 1 bis 4a der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I ...
Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen zur Berücksichtigung von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichthubschraubern
V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
Artikel 5 ULHLuftfRAnpV Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
... die Wörter „und Ultraleichthubschraubern" eingefügt. 2. In § 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „Ultraleichtflugzeugen" die Wörter „und ...
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 4 LuftPersAnpEUV Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
... dem Wort „Braunschweig" das Komma gestrichen. 2. In den §§ 1 und 2 wird jeweils die Nummer 6 wie folgt gefasst: „6. die Aufgaben entsprechend den ...
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