Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 BeauftrV vom 24.12.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 BeauftrV, alle Änderungen durch Artikel 4 ULHLuftfRAnpV am 24. Dezember 2014 und Änderungshistorie der BeauftrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 BeauftrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 1 BeauftrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 12.12.2016 BGBl. I S. 2864
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig, unter der Nummer 200069 eingetragene Deutsche Aero Club e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:

1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen,

(Text neue Fassung)

Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter der Nummer 200069 eingetragene Deutsche Aero Club e.V. wird beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Luftsportgeräte wahrzunehmen:

1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung von Ultraleichtflugzeugen und Ultraleichthubschraubern,

2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,

3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,

4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und

5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung,

vorherige Änderung

6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend der Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät.



6. die Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für motorisierte Luftsportgeräte nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(heute geltende Fassung) 
 

Anzeige