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Änderung § 3a BeauftrV vom 24.12.2014

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§ 3a BeauftrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2014 geltenden Fassung
§ 3a BeauftrV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a


(Text alte Fassung)

Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Gleitflugzeuge (§ 1 Abs. 4 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) wahrzunehmen:

(Text neue Fassung)

Die in den §§ 1 und 3 genannten Vereine werden beauftragt, die folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch nicht motorisierte, aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm wahrzunehmen:

1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,

2. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,

3. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz),

4. Aufsicht über den Betrieb dieser Luftsportgeräte auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt, und

5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.



 

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