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Synopse aller Änderungen der BeauftrV am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 536 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BeauftrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BeauftrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | BeauftrV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 536 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 | |
(Text alte Fassung) Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zur Entscheidung vorgelegt. | (Text neue Fassung) Die Rechts- und Fachaufsicht über die in den §§ 1 bis 4a beauftragten Luftsportverbände wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Soweit Einzelfragen der Luftsportgeräteverwaltung durch einen Beauftragten grundsätzlicher Klärung bedürfen, werden diese vom Luftfahrt-Bundesamt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Entscheidung vorgelegt. |
§ 7 | |
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos. | (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle bisher vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erteilten Anerkennungen und Beauftragungen mit gleichem oder ähnlichem Inhalt in bezug auf Luftsportgeräte gegenstandslos. |
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3813/v146657-2006-11-08.htm