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§ 2 - Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen (MilBezPersRatV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.1991 BGBl. I S. 424; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 21.08.2012 BGBl. I S. 1804
Geltung ab 22.01.1991; FNA: 51-3-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung über die Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen Dienststellen vom 22. Januar 1976 (BGBl. I S. 234) aufgehoben.