(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investition in strukturierte Produkte in einer Richtlinie, die eine detaillierte Beschreibung der Arbeitsabläufe, Verantwortungsbereiche und Kontrollen enthält und die regelmäßig zu aktualisieren ist, zu regeln. In der Richtlinie müssen mindestens die folgenden Punkte näher bestimmt sein:
- 1.
- eine formalisierte Ordnungsmäßigkeitsprüfung vor Erwerb, in der die Struktur und das vollständige Risikoprofil des Produktes analysiert und beurteilt werden;
- 2.
- Maßnahmen für den Fall, dass der Vermögensgegenstand während seiner Laufzeit die nach Nummer 1 festgestellten Qualitätsanforderungen unterschreitet;
- 3.
- die Abbildung der speziellen Risikostruktur der Produkte im Risikomanagementsystem und Risikomesssystem, insbesondere die Zerlegung strukturierter Produkte nach § 27 Abs. 2;
- 4.
- eine ordnungsgemäße Preisfeststellung, insbesondere bei illiquiden Produkten.
(2) Für Produkte, für welche die Kapitalanlagegesellschaft bereits hinreichend Erfahrung hat, darf die Richtlinie, soweit dies im Einzelfall angemessen ist, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Die ordnungsgemäße Durchführung des in der Richtlinie festgelegten Verfahrens ist von der Kapitalanlagegesellschaft für jedes Sondervermögen zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß §
44 Abs. 5 des
Investmentgesetzes hat Angaben darüber zu enthalten, ob das in der Richtlinie festgelegte Verfahren von der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Absatz 1 ordnungsgemäß gestaltet und durchgeführt wurde. Unzulänglichkeiten des Verfahrens sind aufzuzeigen.
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777