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Änderung § 1 DerivateV vom 01.07.2011

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§ 1 DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 1 DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1 Risikomanagement


(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung

(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für jedes ihrer Sondervermögen, in denen Derivate enthalten sind, über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken des Sondervermögens unter Verwendung von hinreichend fortgeschrittenen Risikomanagementtechniken fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind sowohl die Risikoprofile der einzelnen Vermögensgegenstände eines Sondervermögens als auch das vollständige Risikoprofil des gesamten Sondervermögens zu beachten. Die angewendeten Risikomanagementtechniken haben sich am aktuellen Stand der Entwicklung zu orientieren.

(2) Ist für einzelne Risikoarten eine genaue Bemessung nach dem aktuellen Stand der Entwicklung im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 nicht möglich, so darf die Kapitalanlagegesellschaft an deren Stelle eine qualifizierte Schätzung vornehmen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes ihrer Sondervermögen,
in denen Derivate enthalten sind, für dessen Risikoprofil ein Limitsystem zu erstellen und zu beachten. Das Limitsystem muss nachvollziehbar dokumentiert sein. Überschreitungen der Limite und Reaktionen darauf sind gleichfalls zu dokumentieren.

(4) Die Erfassung und Messung der Risiken, die Entwicklung und Pflege der dazu erforderlichen Methoden und Verfahren sowie die Erstellung der zugehörigen Richtlinien und Dokumentationen ist einer von der Portfolioverwaltung organisatorisch unabhängigen Stelle innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu übertragen. Die Unabhängigkeit ist bis auf die Ebene der Geschäftsleitung sicherzustellen. Die Auslagerung der in Satz 1 genannten Funktionen bestimmt sich
nach § 16 des Investmentgesetzes.



(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf den Einsatz von Derivaten in Sondervermögen gemäß § 51 des Investmentgesetzes, das Risikomanagement und die Berechnung des Marktrisikopotenzials dieser Derivate sowie die Anrechnung von Derivaten auf die Anlagegrenzen.

(2) Sie ist nur anzuwenden für Sondervermögen, für die eine Investition in Derivate nach den jeweiligen Vertragsbedingungen zulässig ist, mit Ausnahme der Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes.