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Änderung § 4 DerivateV vom 01.07.2011
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§ 4 DerivateV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 4 DerivateV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Text alte Fassung) § 4 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen | (Text neue Fassung)§ 4 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung |
Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann. | 1 Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass 1. sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann und 2. eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist. 2 Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen. |
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