Änderung § 4 DerivateV vom 01.07.2011

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§ 4 DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 4 DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen


(Text neue Fassung)

§ 4 Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung


vorherige Änderung

Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann.



1 Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass

1.
sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann und

2. eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.

2 Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.





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