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Änderung § 8a DerivateV vom 01.07.2011

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§ 8a DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 8a DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

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§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Abgrenzung


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1 Im Rahmen des qualifizierten Ansatzes kann die Kapitalanlagegesellschaft den potenziellen Risikobetrag sowohl relativ im Verhältnis zu dem zugehörigen Vergleichsvermögen nach § 8 Absatz 1 als auch absolut nach § 8 Absatz 2 begrenzen. 2 Dabei wählt sie die Methode entsprechend § 6 Absatz 2 in eigener Verantwortung. 3 Die Methode muss bezüglich des Risikoprofils und der Anlagestrategie des Sondervermögens angemessen sein. 4 Die Methode ist in der Regel kontinuierlich zu verwenden.


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