Tools:
Update via:
Änderung § 12 DerivateV vom 01.07.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. DerivateVÄndV am 1. Juli 2011 und Änderungshistorie der DerivateVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 DerivateV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 12 DerivateV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 Zu erfassende Risikofaktoren | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Bestimmung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko sind alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Sondervermögens angemessenen Weise zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Bei der Bestimmung des potenziellen Risikobetrags für das Marktrisiko sind alle nicht nur unerheblichen Marktrisikofaktoren in einer dem Umfang und der Struktur des Sondervermögens angemessenen Weise zu berücksichtigen. 2 Dabei sind sowohl das allgemeine als auch das besondere Marktrisiko zu berücksichtigen. |
(2) Die den einbezogenen Optionsgeschäften eigentümlichen, mit den Kurs-, Preis- oder Zinssatzschwankungen nicht in linearem Zusammenhang stehenden Risiken sind in angemessener Weise zu berücksichtigen. | |
(3) Besondere Zinsänderungsrisiken für die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze (Zinsstrukturrisiken) und die nicht gleichförmige Entwicklung der Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer Restlaufzeit (Spreadrisiken) sind gesondert in angemessener Weise zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur des Sondervermögens angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden; die Anzahl der Zinsrisikozonen muss mindestens sechs betragen. (4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken sind Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminpreisen in angemessener Weise zu berücksichtigen. | (3) 1 Besondere Zinsänderungsrisiken für die nicht gleichförmige Entwicklung kurzfristiger und langfristiger Zinssätze (Zinsstrukturrisiken) und die nicht gleichförmige Entwicklung der Zinssätze verschiedener, auf die gleiche Währung lautender zinsbezogener Finanzinstrumente mit vergleichbarer Restlaufzeit (Spreadrisiken) sind gesondert in angemessener Weise zu berücksichtigen. 2 Bei der Bestimmung der Zinsstrukturrisiken ist eine dem Umfang und der Struktur des Sondervermögens angemessene Anzahl und Verteilung von zeitmäßig bestimmten Zinsrisikozonen zu unterscheiden; die Anzahl der Zinsrisikozonen muss mindestens sechs betragen, sofern im jeweiligen Markt verfügbar. (4) Bei der Ermittlung der Aktienkursrisiken sind Unterschiede in der Entwicklung der Kurse oder Preise von Produktgruppen und Produkten sowie Unterschiede in der Entwicklung von Kassa- und Terminpreisen in angemessener Weise zu berücksichtigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3824/al28773-0.htm