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Änderung § 15 DerivateV vom 01.07.2011
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§ 15 DerivateV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 15 DerivateV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Risikobegrenzung | |
(Text alte Fassung) (1) Der Anrechnungsbetrag eines Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko darf zu keinem Zeitpunkt das Zweifache des Werts des Sondervermögens übersteigen. (2) Enthält das Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar Vermögensgegenstände nach § 50 des Investmentgesetzes, die Derivate enthalten, so ist in Absatz 1 der Wert des Sondervermögens um den Wert dieser Vermögensgegenstände zu vermindern. Vermögensgegenstände gemäß Satz 1 sind mittelbar im Sondervermögen enthalten, wenn sie Komponenten von Kombinationen von Vermögensgegenständen sind. | (Text neue Fassung) (1) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko nach § 16 Absatz 3 darf zu keinem Zeitpunkt den Wert des Sondervermögens übersteigen. (2) Enthält das Sondervermögen unmittelbar oder mittelbar Vermögensgegenstände nach § 50 des Investmentgesetzes, die Derivate enthalten, so ist in Absatz 1 der Wert des Sondervermögens um den Wert dieser Vermögensgegenstände zu vermindern. |
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