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Änderung § 16 DerivateV vom 01.07.2011
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§ 16 DerivateV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 16 DerivateV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko | |
(Text alte Fassung) (1) Der Anrechnungsbetrag eines Sondervermögens für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko ist die Summe der Anrechnungsbeträge für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko der einzelnen Vermögensgegenstände des Sondervermögens. Vermögensgegenstände oder Komponenten von Kombinationen von Vermögensgegenständen nach § 15 Abs. 2 bleiben unberücksichtigt. (2) Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombination von nach dem einfachen Ansatz zulässigen Derivaten oder eine Kombination von nach den §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes zulässigen Vermögensgegenständen oder eine Kombination von nach den §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes zulässigen Vermögensgegenständen mit nach dem einfachen Ansatz zulässigen Derivaten dar, so ist sein Anrechnungsbetrag für das Zins- und Aktienkursrisiko oder das Währungsrisiko die Summe der Anrechnungsbeträge für das Zins- und Aktienkursrisiko oder Währungsrisiko der einzelnen Komponenten des Vermögensgegenstands. (3) Ein Swap wird für die Zwecke des Absatzes 5 aufgefasst als eine Kombination zweier synthetischer Anleihen. Das Leerverkaufsverbot gemäß § 3 bleibt insofern außer Acht. (4) Eine Swaption wird für die Zwecke des Absatzes 5 aufgefasst als eine Kombination von zwei Optionen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2, deren Basiswert jeweils eine der beiden Anleihen nach Absatz 3 ist. Die Bedingung der gemeinsamen Ausübung darf vernachlässigt werden. (5) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko eines Vermögensgegenstands oder einer seiner Komponenten ist bei 1. Vermögensgegenständen oder Komponenten nach den §§ 47, 48, 50 und 52 des Investmentgesetzes der gemäß § 36 des Investmentgesetzes maßgebende Wert, 2. Finanzterminkontrakten der Kontraktwert multipliziert mit dem börsentäglich ermittelten Terminpreis multipliziert mit dem zugehörigen Delta, 3. Optionen oder Optionsscheinen, deren Basiswert ein Wertpapier, ein Geldmarktinstrument oder ein Derivat ist, der gemäß § 36 des Investmentgesetzes maßgebende Wert des Basiswerts multipliziert mit dem zugehörigen Delta, 4. Optionen oder Optionsscheinen, deren Basiswert ein anerkannter Index ist oder Zinsen, Wechselkurse oder Währungen sind, der aktuelle Stand des Basiswerts multipliziert mit dem in den Optionsbedingungen festgelegten Multiplikator multipliziert mit dem zugehörigen Delta. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist regelmäßig jeweils das Basiswertäquivalent unter Zugrundelegung des Marktwertes des Basiswertes. 2 Sofern dies zu einer konservativeren Ermittlung führt, kann alternativ der Nominalwert oder der börsentäglich ermittelte Terminpreis bei Finanzterminkontrakten zugrunde gelegt werden. (2) 1 Zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das Marktrisiko hat die Kapitalanlagegesellschaft die einzelnen Anrechnungsbeträge der jeweiligen Derivate und derivativer Komponenten sowie Anrechnungsbeträge für Wertpapierdarlehen und Pensionsgeschäfte zu ermitteln. 2 Des Weiteren hat sie mögliche Absicherungsgeschäfte nach § 17a zu identifizieren. 3 Hierzu werden zunächst die Anrechnungsbeträge zwischen marktgegenläufigen Derivaten entsprechend den Vorgaben nach § 17a verrechnet. 4 Der resultierende Anrechnungsbetrag der einzelnen Derivate kann des Weiteren entsprechend § 17a mit den Marktwerten entsprechender nichtderivativer Vermögensgegenstände nach den §§ 47 bis 50, 52, 67 und 68 des Investmentgesetzes verrechnet werden. 5 Der nach Verrechnung resultierende absolute Wert ist der Anrechnungsbetrag des jeweiligen Derivates. (3) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ergibt sich sodann als Summe der absoluten Werte 1. der Anrechnungsbeträge der einzelnen Derivate und derivativen Komponenten nach den Absätzen 7 bis 9, die nicht in Verrechnungen nach § 17a einbezogen wurden, 2. der Anrechnungsbeträge, die aus Verrechnungen nach § 17a resultieren, und 3. der Anrechnungsbeträge aus Wertpapierdarlehens- und Pensionsgeschäften nach § 17b. (4) Bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags ist die Basiswährung des Sondervermögens unter Nutzung der aktuellen Wechselkurse zugrunde zu legen. (5) Soweit ein Währungsderivat aus zwei Vertragsseiten besteht, die nicht in der Basiswährung des Sondervermögens zu erfüllen sind, sind beide Vertragsseiten bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags mit einzubeziehen. (6) 1 Stellt ein Vermögensgegenstand eine Kombination von Derivaten oder eine Kombination von nach den §§ 47 bis 50 und 52 des Investmentgesetzes zulässigen Vermögensgegenständen mit Derivaten dar, ist sein Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko die Summe der einzelnen Komponenten des Vermögensgegenstands. 2 Sind in einem Index, in den das Sondervermögen investiert, Derivate enthalten, oder weist der Index eine Hebelwirkung auf, sind hierfür ebenfalls die Anrechnungsbeträge der entsprechenden Vermögensgegenstände in dem Index zu ermitteln und in die Berechnung nach Absatz 3 einzubeziehen. (7) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für Grundformen von Derivaten ist bei 1. Finanzterminkontrakten die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des Basiswertes, wobei der Marktwert des Basiswertes dem Marktwert der günstigsten lieferbaren Referenzanleihe entspricht, sofern der Basiswert eine Anleihe ist, und dem aktuellen Stand des Basiswertes, sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist, 2. Optionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem zugehörigen Delta, wobei der Marktwert des Basiswertes dem aktuellen Stand des Basiswertes entspricht, sofern der Basiswert ein Finanzindex, Wechselkurs oder Zinssatz ist, 3. Swaptions der Anrechnungsbetrag des Swaps multipliziert mit dem zugehörigen Delta, 4. Zinsswaps und Inflationsswaps der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes oder der Nominalwert der festen Vertragsseite, 5. Währungsswaps, Zins-Währungsswaps und außerbörslichen Währungstermingeschäften der Nominalwert der Währungsseite oder -seiten, 6. Total Return Swaps der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes; bei komplexen Total Return Swaps sind die Marktwerte beider Vertragsseiten zu addieren, 7. Credit Default Swaps, die sich auf einen einzelnen Basiswert beziehen (Single Name Credit Default Swaps), a) bezüglich des Verkäufers oder Sicherungsgebers der höhere Betrag des Marktwertes des zugrunde liegenden Basiswertes und des Nominalwertes des Credit Default Swaps und b) bezüglich des Käufers oder Sicherungsnehmers der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes, 8. finanziellen Differenzgeschäften der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes. (8) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für derivative Komponenten ist bei 1. Wandelanleihen die Anzahl der zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem Marktwert der zugrunde liegenden Basiswerte multipliziert mit dem zugehörigen Delta, 2. Credit Linked Notes der Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes und 3. Optionsscheinen und Bezugsrechten die Anzahl multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem zugehörigen Delta. (9) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko für komplexe Derivate ist bei 1. 1 Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Varianz (realisierte Volatilität im Quadrat) eines Vermögensgegenstandes beziehen (Varianz-Swaps), der Varianz-Nominalwert multipliziert mit der aktuellen Varianz zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen bestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Varianz-Nominalwert multipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen Varianz oder der Volatilitätskappungsgrenze zum Quadrat; die aktuelle Varianz bestimmt sich jeweils als Funktion der quadrierten realisierten und impliziten Volatilität. 2 Der Varianz-Nominalwert bestimmt sich als Nominalwert dividiert durch das Zweifache des vereinbarten Varianzpreises (Bezugspreis); 2. Finanzterminkontrakten, die sich auf die realisierte Volatilität eines Vermögensgegenstandes beziehen (Volatilitäts-Swaps), der Nominalwert multipliziert mit der aktuellen Volatilität zum Bestimmungszeitpunkt; ist eine Kappung der Volatilität vorgesehen, bestimmt sich der Anrechnungsbetrag als Nominalwert multipliziert mit dem geringeren Betrag der aktuellen Volatilität oder der Volatilitätskappungsgrenze; die aktuelle Volatilität bestimmt sich jeweils als Funktion der realisierten und impliziten Volatilität, 3. Schwellenoptionen die Anzahl der Kontrakte multipliziert mit dem Kontraktwert multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes multipliziert mit dem maximalen Delta; das maximale Delta ist der höchste (wenn positiv) oder der niedrigste (wenn negativ) Wert, den das Delta unter Berücksichtigung aller potenziellen Marktszenarien erreichen kann. |
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