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Änderung § 17 DerivateV vom 01.07.2011
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§ 17 DerivateV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 17 DerivateV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zugehöriges Delta | |
(Text alte Fassung) (1) Das zugehörige Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Werts des Derivates zu einer als geringfügig angenommenen Veränderung des Werts des Basiswerts. Das zugehörige Delta ist positiv, es sei denn, die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 sind erfüllt. (2) Bei Derivaten, deren Wertentwicklung zu der Wertentwicklung des Basiswerts entgegengesetzt verläuft, darf dem zugehörigen Delta ein negatives Vorzeichen zugeordnet werden, wenn 1. bei Derivaten auf Aktien das Sondervermögen einen Vermögensgegenstand nach den §§ 47, 48 und 52 des Investmentgesetzes enthält, der dasselbe Aktienkursrisiko hat oder dessen Aktienkursrisiko zumindest nachweislich hochkorreliert ist und dessen Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko mindestens gleich groß ist; 2. bei Derivaten auf Zinsen das Sondervermögen einen Vermögensgegenstand nach den §§ 47, 48 und 52 des Investmentgesetzes enthält, der auf dieselbe Währung lautet und der nach einer Gewichtung der Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko mit dem jeweils zugehörigen Verhältnis der Veränderung des Werts einer festverzinslichen Anlage zu einer als geringfügig angenommenen Veränderung der Rendite einen mindestens gleich großen gewichteten Anrechnungsbetrag hat; 3. bei Derivaten auf Währungen das Sondervermögen einen Vermögensgegenstand nach den §§ 47 bis 49 und 52 des Investmentgesetzes enthält, der auf dieselbe Währung lautet und einen mindestens gleich großen Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko hat. (3) Entgegen Absatz 2 Nr. 1 bis 3 darf dem Delta kein negatives Vorzeichen zugeordnet werden, wenn durch den daraus resultierenden Kompensationseffekt im konkreten Fall ein nicht nur unwesentliches Risiko vernachlässigt wird. (4) Credit Default Swaps nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 ist ein Delta von Null zuzuordnen. (5) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die zugehörigen Deltas auf geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der Depotbank mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (1) Das zugehörige Delta ist das Verhältnis der Veränderung des Werts des Derivates zu einer als geringfügig angenommenen Veränderung des Werts des Basiswerts. (2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die zugehörigen Deltas auf geeignete und anerkannte Weise börsentäglich zu ermitteln, zu dokumentieren und der Depotbank mitzuteilen. |
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