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Änderung § 17b DerivateV vom 01.07.2011
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§ 17b DerivateV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 17b DerivateV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Text alte Fassung) § 17b (neu) | (Text neue Fassung)§ 17b Absicherungen bei Zinsderivaten |
(1) Zur Verrechnung von Zinsderivaten nach § 17a Absatz 2 sind die Zinsderivate entsprechend der restlichen Zinsbindungsfristen der zugrunde liegenden Basiswerte den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen: Laufzeitband | Zeitspanne 1 | bis zu 2 Jahren 2 | über 2 bis zu 7 Jahren 3 | über 7 bis zu 15 Jahren 4 | über 15 Jahre (2) 1 Jedes Zinsderivat ist in das entsprechende Basiswertäquivalent umzurechnen. 2 Das Basiswertäquivalent ergibt sich in diesem Fall entgegen den Vorgaben aus § 16 aus der Duration des Zinsderivats dividiert durch die Zielduration des Sondervermögens multipliziert mit dem Marktwert des zugrunde liegenden Basiswertes. 3 Die Zielduration des Sondervermögens ergibt sich aus der Anlagestrategie und entspricht dem erwarteten Risikoniveau und der Duration des Sondervermögens unter regulären Marktbedingungen. (3) 1 Für jedes Laufzeitband sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der Basiswertäquivalente mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Bandpositionen) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Bandpositionen) zu ermitteln. 2 Für jedes Laufzeitband sind die offenen Bandpositionen getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen. (4) 1 Für zwei unmittelbar aneinander angrenzende Laufzeitbänder sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 3 Satz 2 zusammengefassten offenen Bandpositionen mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position zweier angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Position zweier angrenzender Bänder) zu errechnen. 2 Für jedes Laufzeitband sind die offenen Positionen zweier angrenzender Bänder getrennt nach der Zinsbindungsrichtung zusammenzufassen. (5) Für zwei nicht unmittelbar aneinander angrenzende Laufzeitbänder, jedoch nicht für Laufzeitband 1 in Verbindung mit Laufzeitband 4, sind die sich betragsmäßig entsprechenden Summen der nach Absatz 4 Satz 2 zusammengefassten offenen Positionen zweier angrenzender Bänder mit gegenläufigen Zinsbindungsrichtungen (ausgeglichene Position zweier nicht angrenzender Bänder) sowie die verbleibenden Unterschiedsbeträge (offene Position zweier nicht angrenzender Bänder) zu errechnen. (6) Der Anrechnungsbetrag für das Marktrisiko ist sodann zu ermitteln als Summe der 1. mit 0 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Bandpositionen, 2. mit 40 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier angrenzender Bänder, 3. mit 75 Prozent gewichteten Summe der ausgeglichenen Positionen zweier nicht angrenzender Bänder und 4. mit 100 Prozent gewichteten verbleibenden offenen Positionen. |
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