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Änderung § 19 DerivateV vom 01.07.2011

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§ 19 DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 19 DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Verwendung des qualifizierten Ansatzes


(Text neue Fassung)

§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Falls der qualifizierte Ansatz nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 verwendet wird, ist dazu für jeden Aussteller eines Basiswerts die für die modellmäßige Bestimmung des potentiellen Risikobetrags für das Marktrisiko zugrunde gelegte Nettogesamtposition den Ausstellergrenzen gegenüberzustellen.



 

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