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Änderung § 20 DerivateV vom 01.07.2011

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§ 20 DerivateV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 20 DerivateV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verwendung des einfachen Ansatzes


(Text alte Fassung)

(1) Falls der einfache Ansatz nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 verwendet wird, sind dazu für die Derivate im Sinne des § 18 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswerts zuzurechnen. Derivate, deren Wertentwicklung zu der Wertentwicklung des Basiswerts entgegengesetzt verläuft und deren Delta nach § 17 kein negatives Vorzeichen zugeordnet werden darf, dürfen dabei außer Acht bleiben. Stattdessen muss die Summe ihrer demselben Aussteller zuzurechnenden Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko den Ausstellergrenzen genügen.

(2) Kreditderivate nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 und die Vermögensgegenstände, denen sie direkt zugeordnet sind, dürfen bei der Berechnung nach § 18 unberücksichtigt bleiben. Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisikos des zugeordneten Vermögensgegenstands ab, so ist der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen einzubeziehen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Zwecke des § 18 ist grundsätzlich der einfache Ansatz nach § 16 zu verwenden. 2 Dazu sind für die Derivate und derivativen Komponenten im Sinne des § 18 die Anrechnungsbeträge für das Marktrisiko gemäß § 16 dem Aussteller des jeweiligen Basiswerts zuzurechnen. 3 Sind die Voraussetzungen des § 17a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a erfüllt, können Derivate, deren Wertentwicklung zu der Wertentwicklung des Basiswertes entgegengesetzt verläuft, entsprechend verrechnet werden.

(2) 1 Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen, und die Vermögensgegenstände, denen sie direkt zugeordnet sind, dürfen bei der Berechnung nach § 18 unberücksichtigt bleiben. 2 Sichert ein Kreditderivat nur einen Teil des Kreditrisikos des zugeordneten Vermögensgegenstands ab, so ist der verbleibende Teil in die Berechnung der Auslastung der Ausstellergrenzen einzubeziehen.