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Änderung § 21 DerivateV vom 01.07.2011
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§ 21 DerivateV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 21 DerivateV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1278 |
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(Text alte Fassung) § 21 Abschluss eines OTC-Geschäftes | (Text neue Fassung)§ 21 Abschluss und Bewertung eines OTC-Derivats |
(1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind (OTC-Geschäfte), darf die Kapitalanlagegesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge tätigen. (2) Ist für ein OTC-Geschäft kein Marktpreis erhältlich, muss der Preis an jedem Bewertungstag nachvollziehbar bestimmt werden können. | (1) Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind (OTC-Derivate), darf die Kapitalanlagegesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge tätigen. (2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat eine transparente und faire Bewertung der OTC-Derivate auf täglicher Basis sicherzustellen, die den Risiken der OTC-Derivate, deren Art und Komplexität Rechnung trägt und die Vorgaben der §§ 22 und 24 der Investment-Rechnungslegungs- und Bewertungsverordnung erfüllt. 2 Schließen Verfahren für die Bewertung von OTC-Derivaten die Durchführung bestimmter Aufgaben durch Dritte ein, müssen die in § 16 des Investmentgesetzes und § 4 Absatz 2 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung niedergelegten Anforderungen erfüllt werden. 3 Die Risikocontrolling-Funktion nach § 10 der Investment-Verhaltens- und Organisationsverordnung ist bei der Bewertung von OTC-Derivaten angemessen zu beteiligen. 4 Die OTC-Derivate müssen jederzeit zu einem angemessenen Zeitwert veräußert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können. |
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